Bekämpfung von Schädlingen z.B. Gliedertiere, wie Schadinsekten
1 Einzel-, Grund- oder Erstbehandlungen 1.1 Arbeiten in Lebensmittelbetrieben
1.1.1 Schädlingsbekämpfungsarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn Lebensmittel und Bedarfsgegenstände von dem Auftraggeber vorher entfernt wurden, oder kontaminationssicher abgeschirmt wurden. Verbliebene Bedarfsgegenstände sind nach der Schädlingsbekämpfungsarbeit ausreichend zu reinigen. Hierzu ist der Auftragnehmer zu befragen.
1.1.2 Für nicht sachgerechte Vorsorge für Lebensmittel und Bedarfs- genstände, Tabakerzeugnisse und Kosmetika haftet allein der Auftraggeber.
1.1.3 Die Räume sind nach Abschluss der Bekämpfung gründlich zu lüften. Danach ist es auch weiterhin erforderlich, für Luftaustausch zu sorgen. Die im Einzelfall erforderlichen Verhaltensregeln sind bei dem Auftraggeber zu erfragen.
1.1.4 Alle möglicherweise kontaminierten Arbeitsplatten und Stellflächen (z. B. Tische, Abstellflächen in Schränken und Regalen) sind vor Wiederbenutzung der Räume ausreichend zu reinigen. Das gleiche gilt auch für alle übrigen Flächen, die für den Bekämpfungserfolg nicht entscheidend sind. Hierzu ist der Auftragnehmer zu befragen.
1.1.5 Während der Schädlingsbekämpfungsarbeiten dürfen außer Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern in der Regel nur die Personen anwesend sein, deren Anwesenheit unverzichtbar ist. Die Einzelheiten und die eventuell erforderliche Schutzkleidung sind vorher mit dem Auftragnehmer festzulegen.
1.2 Arbeiten in Wohnbereichen
1.2.1 Es gelten die vorstehenden Regelungen zu 1.1.1 –1.1.5.
1.2.2 Kinder und Haustiere dürfen sich in den behandelten Räumen nicht bis zum Abschluss der Reinigung, nach der Hauptbelüftungszeit aufhalten. Zierfische sind vor den Bekämpfungsmaßnahmen zu entfernen oder kontaminationssicher abzuschirmen. Bekämpfungsmittelempfindlic he Gegenstände sind aus den Räumen zu entfernen oder mittelsicher abzuschirmen. Je nach Bekämpfungsverfahren ist auch das textile Mobilar abzudecken. Erforderlichenfalls sind die Möbel nach Beendigung der Arbeit außerhalb des Wohnbereichs gesondert zu lüften. Körperwäsche, insbesonders Hautwäsche, ist kontaminationssicher zu verpacken oder nach Abschluss der Bekämpfung sachgerecht zu reinigen. Für Zierpflanzen, die in den Räumen verbleiben, kann eine Haftung nicht übernommen werden.
1.3 Arbeiten in sonstigen Gebäudebereichen
1.3.1 Es gelten die vorstehenden Reglungen zu 1.1.1 – 1.2.2
1.3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer ohne weitere Aufforderung, vor Beginn der Bekämpfung, auf mögliche Gefahrenquellen (z.B. Feuerstellen, funkenbildende elektrische Geräte etc.) hinzuweisen.
1.4 Arbeiten außerhalb von Gebäuden
1.4.1 Kinder und Haustiere sind von behandelten Flächen und Objekten fernzuhalten. Hierzu ist der Auftragnehmer zu befragen.
1.4.2 Der Auftraggeber hat vor Beginn der Bekämpfung den Auftragnehmer über mögliche Kontaminationsgefahren der unmittelbaren Umgebung, insbesonders von nahen Wasserschutzgebieten, Wasserläufen und stehenden Gewässern (Trinkwasser- und Ökoschutz) zu unterrichten. Dies gilt auch im Falle der bloßen Anwendung von Herbiziden. Die besonderen Bienenschutzvorschriften sind zu beachten.
1.4.3 Nach Befallstilgung sind die behandelten Flächen entsprechend der Anweisung des Auftragnehmers von eventuell vorhandenen Resten der ausgebrachten Mittel zu befreien.
2 Wiederholungsaktionen und Vorbeugemaßnahmen
2.1 Arbeiten in Lebensmittelbetrieben
2.1.1 Bei Arbeiten gegen Restbefall und Wiederbefall gelten die Reglungen zu 1.1.1 – 1.1.5
2.1.2 Die Vorbeugungsarbeiten gegen den Schädlingsbefall erfolgen abweichend vom Verfahren bei 1 nur mit Mitteln mit niedrigem Dampfdruck (z.B.Permethrin). Die Mittel werden punktuell (örtlich) ausgebracht. Von den betroffenen Flächen und aus der unmittelbaren Umgebung sind vorher Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu entfernen. Nach den Vorbeugestellen sind kontaminierte Stellflächen und Arbeitsplatten zu reinigen. Nach dem Umfang der Reinigung und Raumlüftung ist der Auftragnehmer zu befragen.
2.2 Arbeiten in Wohnbereichen
2.2.1 Bei Arbeiten zur Tilgung eines Restbefalls gelten die Regelungen zu 1.2. Arbeiten in sonstigen Gebäudebereichen.
2.3 Arbeiten in sonstigen Gebäudebereichen
2.3.1 Bei Arbeiten gegen Restbefall und Wiederbefall gelten die Regelungen zu 1.1.1-1.3.2.
2.3.2 Sofern Personen Räume nicht verlassen können, erfolgen die Arbeiten, auch bei Vorbeugung, nur punktuell (örtlich begrenzt) und unter Verwendung von Mitteln mit niedrigem Dampfdruck. Ausräumen, Reinigen und Lüften sind in der Regel entbehrlich. Erforderlichenfalls haben Lüftung und Reinigung nach Anweisung des Auftragnehmers zu erfolgen.
2.4 Arbeiten außerhalb von Gebäuden
2.4.1 Bei Bekämpfung von Restbefall und bei Vorbeugung gegen Schädlingsbefall gelten die Reglungen zu 1.4.1 Bekämpfung von Nagern (Ratten und Mäuse), einschließlich vorbeugender Maßnahmen
3 Einzel- oder Servicebehandlungen 3.1 Alle Arbeitsbereiche
3.1.1 Die Köder werden sachgerecht und so ausgelegt, dass sie nicht offen sichtbar sind.
3.1.2 Hygienische und bauliche Mängel sollen u.a. auf Vorschlag des Auftragnehmer beseitigt werden.
3.1.3 Eine Haftung für etwa auftretende Schäden ist ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer von den ersten auftretenden Anzeichen nicht unverzüglich Mitteilung gemacht wird. Die schuldhafte Verursachung des Schadens muß dem Auftragnehmer nachgewiesen werden.
3.1.4 Das Bearbeitungsobjekt wird vom Auftragnehmer durch Warnhinweise gekennzeichnet.
3.1.5 Die Sorgfalt zur Vermeidung eines Kontaktes mit Bekämpfungsmitteln durch Mensch oder nicht zu bekämpfende Tiere liegt bei dem Auftraggeber bzw. Grundstückseigentümer.
3.1.6 In Lebensmittelbetrieben ist zwischen Köderstellen und Lebensmitteln ausreichender Abstand zu halten. Hierzu ist der Auftragnehmer zu befragen. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter, hat die Einhaltung selbstständig zu überwachen.
4 Rattenbekämpfungsarbeiten
4.1 im amtlich angeordneten Auftrag
4.1.1 Die Bekämpfungen erfolgen unter Verwendung von Verfahren und
Präparaten der jeweils gültigen Ausgabe der Zulassungsliste der Biologischen Bundesanstalt Braunschweig.
4.1.2 Die Bekämpfungsmethoden können vom Amtsarzt vorgeschlagen werden.
4.1.3 Köder werden nur außerhalb von Gebäuden so ausgelegt, dass sie nicht offen sichtbar sind. Werden besondere Abdeckungen verlangt, so sind diese nach Art und Umfang zu bezeichnen.
4.1.4 Spielplätze sind für die Dauer der Rattenbekämpfung durch den Auftraggeber zu schließen.
4.1.5 Der Auftraggeber hat für jedes Bearbeitungsobjekt einen Bevollmächtigten (Verantwortlichen) zu benennen. Dieser ist nach Unterweisung durch den Auftraggeber verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um einen Kontakt von Mensch und nicht zu bekämpfenden Tieren mit den Bekämpfungsmitteln zu verhindern und Schäden zu vermeiden.
4.1.6 Es gelten auch die Regelungen 3.1.1 – 3.1.6.